· Fachbeitrag · GLOBALE MINDESTSTEUER
Gesetz zur Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie beschlossen
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Nachdem der Finanzausschuss des Bundestags am 8.11.23 die letzten Änderungen am Gesetz zur Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie (MinBestRL-UmsG) vorgenommen hatte, hat der Bundestag das Gesetz am 10.11.23 beschlossen. Mit der Zustimmung des Bundesrats am 15.12.23 wurde das förmliche Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland abgeschlossen. Das Gesetz ist nach Verkündung im BGBl. in Kraft getreten. |
1. Hintergrund
Mit der neuen „globalen Mindeststeuer“ soll weltweit eine Mindestbesteuerung großer Unternehmen (Mindestumsatz 750 Mio. EUR) von effektiv 15 % sichergestellt werden. Bereits im März 2023 hatte das BMF einen ersten Diskussionsentwurf für ein MinBestRL-UmsG vorgelegt (vgl. PIStB 23, 87), der die Umsetzung der sog. Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU vom 15.12.22 (ABl. L 328 vom 22.12.22, S. 1, berichtigt in ABl. L 13 vom 16.1.23, S. 9) in nationales Recht vorsieht. Der von der Bundesregierung Mitte August 2023 in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8668) wurde nach Anhörung von Sachverständigen am 16.10.23 mit den Änderungen des Finanzausschusses vom 8.11.23 (BT-Drs. 20/9190) am 10.11.23 abschließend vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat am 15.12.23 zugestimmt (BR-Drs. 595/23 (B)).
2. Wesentliche Änderungen im Finanzausschuss
Auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 8.11.23 wurden neben redaktionellen Änderungen noch weitere materiellrechtliche Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf vorgenommen. Nach dem Umsetzungsgesetz besteht das Mindeststeuergesetz aus 11 Teilen mit eigenen Abschnitten und 101 Paragrafen. Folgende Änderungen durch den Finanzausschuss verdienen besondere Beachtung:
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