· Nachricht · Grenzüberschreitende Organschaft
Organschaft zwischen gebietsansässigen Schwestergesellschaften einer gebietsfremden Muttergesellschaft
| Nach luxemburgischen Steuerrecht war es nicht möglich, eine ertragsteuerliche Organschaft zwischen inländischen Schwestergesellschaften (horizontale Integration) einer gebietsfremden Muttergesellschaft zu bilden. Diese Vorschrift verstößt nach dem EuGH gegen die Niederlassungsfreiheit (EuGH 14.5.20, C-749/18 ). |
Sachverhalt
Die Gesellschaften B, C und D sind in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaften einer in Frankreich ansässigen Muttergesellschaft A. Die Gesellschaften B, C und D beantragten bei dem luxemburgischen Finanzamt die Bildung einer (horizontalen) Organschaft zwischen den Schwestergesellschaften für die Steuerjahre 2013 und 2014.
Die von den Schwestergesellschaften begehrte Verrechnung ihrer steuerlichen Ergebnisse wurde vom Finanzamt abgelehnt. Im Rahmen des streitigen Verfahrens wurde dem EuGH zur Vorabentscheidung insbesondere die Frage vorgelegt, ob es der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i. V. m. 54 AEUV entgegensteht, wenn einerseits eine Ergebniskonsolidierung im Mutter-Tochter-Verhältnis (vertikale Integration) möglich, dagegen eine unmittelbare Ergebniskonsolidierung zwischen inländischen Schwestergesellschaften (horizontale Integration) ausgeschlossen ist bzw. das nationale Recht eine solche horizontale Integration nur über eine gemeinsame inländische Muttergesellschaft bzw. Inlandsbetriebsstätte zulässt.
Anmerkungen
Nach Auffassung des EUGH stellt eine solche Regelung einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art.49 i.V.m.54AEUV dar. Der EuGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 12.6.14, C-39/13, SCA Group Holding BV). Zwar sei nach den damals geltenden Luxemburger Regelungen auch im reinen Inlandsfall keine unmittelbare Konsolidierung zwischen Schwestergesellschaften (horizontale Integration) möglich gewesen. Allerdings sei im rein nationalen Fall mit inländischer Muttergesellschaft bzw. Inlandsbetriebstätte eine solche Konsolidierung auf Ebene der inländischen Muttergesellschaft / Inlandsbetriebsstätte faktisch möglich.
Im Unterschied dazu scheide eine solche Verrechnungsmöglichkeit bei einer ausländischen Muttergesellschaft aus. Diese Diskriminierung sei nicht zu rechtfertigen und stelle damit einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art.49 i.V.m.54 AEUV dar.
Beachten Sie | Fraglich ist, welche Auswirkungen das o.g. Urteil des EuGH auf die deutschen Organschaftsregelungen hat. Schon länger wird kontrovers diskutiert, ob die deutschen Organschaftsregelungen EU-rechtskonform sind. In Deutschland setzt die Organschaft gem. §14 Abs.1 S. 1 KStG den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages voraus. In jedem Fall erhöht die o.g. Entscheidung des EuGH den Druck, die deutschen Organschaftsregelungen zu reformieren.