· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Umwandlung
Steuerentstrickung bei Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin
von StB Dr. Christian Kahlenberg, M.Sc./LL.M., Flick Gocke Schaumburg, Berlin/Bonn
| Seit der Reform durch das SEStEG sind auch grenzüberschreitende Umwandlungen zwischen EU-Körperschaften steuerneutral möglich. Als eine zentrale Voraussetzung fordert das UmwStG aber regelmäßig, dass das deutsche Besteuerungsrecht an den hierin ruhenden stillen Reserven weder ausgeschlossen noch beschränkt wird (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStG, § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStG). Diese Anforderung ist auch für das Wirtschaftsgut „Beteiligung an der übernehmenden Tochtergesellschaft“ im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung zu erfüllen. Das bejahte der BFH in zwei nahezu inhaltsgleichen Entscheidungen (BFH 30.5.18, I R 31/16 und I R 35/16, DB 18, 2907). |
1. Sachverhalt
Klägerin war eine luxemburgische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer S.á.r.l. (Tochtergesellschaft), deren Anteile zunächst vollständig von der inländischen A-GmbH (Muttergesellschaft) gehalten wurden. Im Jahr 2009 wurde die Muttergesellschaft (grenzüberschreitend) auf ihre luxemburgische Tochtergesellschaft verschmolzen. In der Folge ging das Vermögen der Muttergesellschaft ‒ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ‒ auf die luxemburgische Tochtergesellschaft über. Die Beteiligung an der luxemburgischen Tochtergesellschaft wurde indes an die US-amerikanische Anteilseignerin (A-Corporation) der inländischen A-GmbH ausgekehrt.
In der steuerlichen Schlussbilanz setzte die Muttergesellschaft sämtliche Aktiva und Passiva ‒ einschließlich der Anteile an der Tochtergesellschaft ‒ mit dem Buchwert an. Das FA hingegen vertrat die Ansicht, die Anteile hätten mit dem gemeinen Wert angesetzt werden müssen, weil das deutsche Besteuerungsrecht nicht gewahrt würde. Der Gewinn sei zwar gemäß § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz zu lassen; indes gelten 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben und erhöhten dementsprechend das zu versteuernde Einkommen der Muttergesellschaft. Die Vorinstanz gab der Klage statt (FG Düsseldorf 22.4.16, 6 K 1947/14 K,G, DStRE 17, 218). Die Revision hatte jedoch Erfolg =‒ der BFH folgte der Ansicht des FA und hob das FG-Urteil auf.
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