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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende (Werk-)lieferung

    BMF folgt nach langem Zögern der neuen BFH-Auslegung zum Begriff der „Werklieferung“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Der Begriff der „Werklieferung“ wird an unterschiedlichen Stellen im UStG verwendet. Mit Urteil vom 22.8.13 (V R 37/10, GStB 14, 10 ) hatte der BFH dem bisherigen Auslegungsverständnis einen entscheidenden Aspekt hinzugefügt, was nicht nur eine veränderte Begriffsdefinition, sondern auch wichtige Rechtsänderungen zur Steuerschuldnerschaftsfrage bei „grenzüberschreitenden Werklieferungen“ (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) nach sich zieht. Das BMF ist der „neuen“ BFH-Sichtweise nun zeitverzögert mit Schreiben vom 1.10.20 gefolgt. Update: Eine Übergangsregelung sollte ursprünglich nur bis zum 31.12.20 gelten. Das BMF plant nun, eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.7.21 vorzuschlagen. |

    1. Die Werklieferung im Umsatzsteuerrecht

    Werkverträge im umgangssprachlichen Sprachsinne finden ihre zivilrechtliche Grundlage regelmäßig im „Werkvertrag“ (§ 631 BGB) bzw. im „Werklieferungsvertrag“ (§ 650 BGB). Für das Umsatzsteuerrecht definiert § 3 Abs. 4 UStG die „Werklieferung“:

     

    •  § 3 Abs. 4 UStG

    Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.