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  • 27.09.2024 · Fachbeitrag · Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

    Keine rückwirkende Korrektur von Rechnungen

    | Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfordert zwingend, dass in der Rechnung des mittleren Unternehmers auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hingewiesen wird. Eine rückwirkende Korrektur von Rechnungen ist nicht zulässig, wenn diese Angabe fehlt. Damit schließt sich der BFH nun diesbezüglich der EuGH-Rechtsprechung an (BFH 17.7.24, XI R 35/22 [XI R 14/20]; EuGH 8.12.22, C-247/21, s. auch PIStB 23, 123). |