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  • · Fachbeitrag · Internationales Steuerrecht

    Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2024 auf internationale Sachverhalte

    von Prof. Dr. Sebastian Leitsch, StB, THWS Business School, Würzburg

    | Im Juni 2024 wurde der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 durch das Kabinett beschlossen (s. unter www.iww.de/s11693 ). Etwas überraschend wurde dann im Juli ein Entwurf für ein zweites JStG 2024 veröffentlicht, das zwischenzeitlich in Steuerfortentwicklungsgesetz umbenannt wurde. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichen geplanten Änderungen für grenzüberschreitende Sachverhalte kurz dar. Sämtliche Ausführungen beziehen sich dabei auf das Jahressteuergesetz 2024, da das Steuerfortentwicklungsgesetz nur Änderungen enthält, die nationale Sachverhalte betreffen. |

    1. Einkommensteuergesetz

    1.1 Leistungen aus ausländischen Altersversorgungseinrichtungen (§ 22 Nr. 5 EStG-E)

    Durch das Altersvermögensgesetz unterliegen seit 2002 Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sog. Riesterrenten) sowie aus der betrieblichen Altersvorsorge (Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen) gemäß § 22 Nr. 5 EStG der vollen nachgelagerten Besteuerung, soweit die Beitragszahlungen durch Sonderausgabenabzug (z. B. § 10a EStG) bzw. steuerfreie Arbeitgeberleistungen (z. B. § 3 Nr. 63 EStG) oder Zulagen (§ 82 ff. EStG) gefördert wurden.

     

    Der BFH hat mit Urteil vom 28.10.20 (X R 29/18, s. PIStB 21, 147) entschieden, dass aufgrund der abschließenden Aufzählung der Förderungsvorschriften in § 22 Nr. 5 S. 2 EStG Leistungen aus ausländischen Versorgungseinrichtungen (im Urteilsfall ein US-amerikanischer 401(k) Pension Plan) nicht der vollen nachgelagerten Besteuerung unterliegen, auch wenn die Beitragszahlungen im Ausland steuerlich gefördert wurden. Um eine mögliche Besserstellung von Leistungen ausländischer Versorgungseinrichtungen künftig zu vermeiden, soll gesetzlich klargestellt werden, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu einer vollständigen nachgelagerten Besteuerung der Leistungen gemäß § 22 Nr. 5 EStG führen wird. Die Neuregelung soll ab dem 1.1.25 gelten.