· Fachbeitrag · JStG 2013
JStG -Light - „Gut Ding will Weile haben“
von Dipl.-Kfm. MBA StB Sebastian Schmidt, Dortmund
| Die Koalitionsfraktionen haben den von ihnen eingebrachten Entwurf des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes am 27.2.13 im Finanzausschuss beschlossen (BT-Drs. 17/12375). Der Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ enthält neben dem EU-Amtshilfegesetz weitere Regelungen, entnommen aus dem Entwurf für ein JStG 2013. Doch damit ist das JStG 2013 nicht gescheitert. Überraschend ist bekannt geworden, dass der Bundesrat einen eigenen Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einbringen will. |
Für die internationale Beratungspraxis wird das „JStG-Light“ u.a. in den folgenden Punkten Auswirkungen haben:
- Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den EU-Steuerbehörden effizienter auszugestalten und den Informationsaustausch auszuweiten,
- Anpassung der Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie.
- Anpassung der Regelungen zum Progressionsvorbehalt. Bei dem als „Goldfinger“ bekannten Gestaltungsmodell kaufen Steuerpflichtige Gold, um einen ausländischen Verlust bilden zu können, welcher im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes genutzt werden konnte (s. ausführlich Kudert/Trinks, PIStB 11, 328). Zwar kann die spätere Veräußerung des Goldes ebenfalls im Rahmen des Progressionsvorbehaltes besteuert werden, was jedoch für Steuerpflichtige in der obersten Progressionsstufe keine Auswirkungen hat. Der Gesetzgeber will ein solches Gestaltungsmodell fortan verhindern.
Beachten Sie | Parallel zum JStG-Light ergreift nun auch der Bundesrat die Initiative. Die Länderkammer will einen Gesetzesentwurf auf Basis der ursprünglichen Verständigung im Vermittlungsausschuss zum JStG 2013 in den Bundestag einbringen.
Mit der Initiative des Bundesrates stehen nun auch wieder Gestaltungen wie die „Cash-GmbH“ (Erbschaftsteuer), die „RETT-Blocker“ (Grunderwerbsteuer) und die Einführung des Korrespondenzprinzips bei hybriden Finanzierungen (Körperschaftsteuer) im Fokus. Ob jedoch der „große Wurf“ noch vor der diesjährigen Bundestagswahl gelingen wird, bleibt ungewiss.
PRAXISHINWEIS | Mandanten sollten auf diese Situation aufmerksam gemacht werden. Wird beabsichtigt derartige Gestaltungen kurzfristig noch umzusetzen, werden die Anwendungsregelungen der neuen Vorschriften im Zusammenspiel mit der Frage von unechter/echter Rückwirkung von großer Relevanz sein. |