Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Beibehalten des Inlandswohnsitzes bei mehrjährigem Schulaufenthalt außerhalb der EU

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen, es diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutzt (BFH 28.4.22, III R 12/20, BStBl II 22, 681). |

     

    Sachverhalt

    Der Vater hat zwei Kinder, für die er Kindergeld beantragte. Eltern und Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Die Familie lebte im Inland, wo die Kinder den Kindergarten und zunächst auch die Grundschule besuchten. Damit die Kinder die arabische Sprache lernen, sollten sie im streitbefangenen Zeitraum mehrjährig bei ihren Großeltern im Nicht-EU-/EWR-Ausland leben und dort zur Schule gehen. Anfang September 2015 reisten die Kinder in Begleitung der Mutter deshalb aus Deutschland aus. Mutter und Kinder hielten sich in diesem Zeitraum größtenteils im Ausland auf, unterbrochen durch Aufenthalte in Deutschland. Der Vater gab im September 2015 die bisher mit der Familie bewohnte Wohnung auf und zog in eine andere Wohnung. Im Juni 2017 kehrten die Kinder nach Deutschland zurück und nahmen den Schulbesuch im Inland wieder auf. Die Familie zog zu diesem Zeitpunkt in eine wiederum in unmittelbarer Nähe befindliche neue Wohnung ein.

     

    Der Vater beantragte für den Streitzeitraum Kindergeld, wobei er als Adresse der Kinder die Anschrift der Großeltern im Ausland angab. Die Familienkasse lehnte die Anträge für den Zeitraum ab September 2015 unter Hinweis auf § 63 Abs. 1 S. 6 EStG ab, da der Wohnsitz der Kinder nicht in Deutschland, einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR liege. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage des Vaters wurde als unbegründet zurückgewiesen (FG Düsseldorf 6.12.18, 14 K 1668/17 Kg). Die Revision vor dem BFH war nun erfolgreich, jetzt muss das Ausgangsgericht erneut verhandeln und entscheiden.