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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Deutscher Kindergeldanspruch bei möglichen Familienleistungen im Vereinigten Königreich

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Der BFH hat zur Konkurrenz eines deutschen Kindergeldanspruchs mit vergleichbaren Familienleistungen im Vereinigten Königreich entschieden. Der rechtlichen Bewertung der zuständigen ausländischen Stelle (hier im Vereinigten Königreich) hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Anspruch auf die Familienleistung (Child Benefit) und einer möglicherweise gegenläufigen Regelung (High Income Child Benefit Charge) ist zu folgen (BFH 1.6.22, III R 31/20, DStRE 22, 1424). |

     

    Sachverhalt

    Der Vater erzielte im Streitzeitraum sowohl in Deutschland als auch in England Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er hatte keinen Wohnsitz in Deutschland, wurde jedoch gemäß § 1 Abs. 3 EStG wegen fiktiv unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. Im Vereinigten Königreich stellten weder der Vater noch die Mutter einen Antrag auf Familienleistungen (Child Benefit), weil die Eheleute davon ausgingen, dass der ihnen zustehende Betrag im Hinblick auf das über 60.000 GBP liegende bereinigte Nettojahreseinkommen des Vaters durch eine gegenläufige Abgabe (High Income Child Benefit Charge) aufgezehrt worden wäre.

     

    Auf den in Deutschland gestellten Kindergeldantrag setzte die Familienkasse vorläufig Differenzkindergeld fest, wobei sie die ihrer Ansicht nach im Vereinigten Königreich zustehenden Familienleistungen (Child Benefit) zulasten des Vaters abzog. Die gegenläufige Abgabe (High Income Child Benefit Charge) berücksichtigte die Familienkasse nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verpflichtete das FG die Familienkasse, dem Vater für den Zeitraum von April 2013 bis September 2014 Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren (FG Hessen 11.5.20, 3 K 550/16). Der BFH hat jetzt die Revision der Familienkasse als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.