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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    FG Köln fordert EuGH zur Definition „finaler Verluste“ auf

    | Das FG Köln hat dem EuGH in Luxemburg mit Beschluss vom 19.2.14 (13 K 3906/09) zwei Fragen zur Behandlung sogenannter „finaler Verluste“ und zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgelegt (FG Köln, Pressemitteilung vom 1.9.14 zum Beschluss 13 K 3906/09 vom 19.2.14).

     

    Sachverhalt

    Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Konzerns, die im Streitjahr 2005 ihre österreichische Betriebsstätte an ihre ebenfalls in Österreich ansässige Schwestergesellschaft veräußert hatte. Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestanden bei der österreichischen Betriebsstätte Verluste in Höhe von ca. 400.000 Euro, die bisher weder in Österreich noch in Deutschland bei der Besteuerung berücksichtigt worden waren. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese Verluste nach der Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von „finalen Verlusten“ nunmehr anlässlich der Veräußerung in Deutschland anzusetzen seien.

     

    1. Vorlagefrage: Müssen ausländische Betriebsstättenverluste tatsächlich nach Maßgabe ausländischen Rechts ins Inland „importiert“ werden, obwohl die ausländischen Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt wurden. Hintergrund der Vorlage sind insoweit die gegenläufigen Entscheidungen in den EuGH-Verfahren „K“ (C-322/11) und „A Oy“ (C-123/11) und die massive Kritik mehrerer Generalanwälte an der EuGH-Rechtsprechung zu den „finalen Verlusten“.

     

    2. Vorlagefrage: Diese betrifft die Hinzurechnungsregelung in § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG. Das FA hatte aufgrund der Veräußerung der österreichischen Betriebsstätte deren Verluste, die bis 1998 in Deutschland bei der Klägerin berücksichtigt worden waren, im Veräußerungsjahr dem Gewinn der Klägerin wieder hinzugerechnet. Hierzu möchte das FG Köln vom EuGH wissen, ob diese Hinzurechnung anlässlich einer Veräußerung (ohne Gewinn) mit der Rechtsprechung des EuGH in der Sache Krankenheim Ruhesitz am Wannsee (C-157/07) vereinbar ist.

     

    Hinweis | Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-388/14

    Quelle: ID 42926785