Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    (Keine) Grenzüberschreitende Verrechnung sog. „finaler“ Verluste

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft mit Gewinnen der inländischen Muttergesellschaft setzt zumindest voraus, dass die Muttergesellschaft die Verluste der Tochtergesellschaft tatsächlich jährlich getragen hat (BFH 9.8.23, I R 26/19, DStR 23, 2784). |

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH mit Sitz in Deutschland war Alleingesellschafterin der F, einer französischen S.a.r.l. Eine Organschaft bestand nicht. Die F hatte seit Jahren Verluste erwirtschaftet, die die GmbH nicht getragen hatte. Zum 31.10.12 wurde die F auf die GmbH nach französischem Recht verschmolzen. An einer den inländischen Organschaftsregelungen entsprechenden tatsächlichen Übernahme der jährlichen Verluste durch die F vor der Geschäftseinstellung fehlte es. Die GmbH verrechnete ihren Gewinn des Jahres 2012 mit dem Verlust der F aus dem Jahr 2012. Wie sich aus einer Reihe von EuGH-Entscheidungen ergebe, sei die Berücksichtigung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft immer dann geboten, wenn ‒ wie hier ‒ feststehe, dass die Tochtergesellschaft die von ihr erwirtschafteten Verluste weder in der Vergangenheit habe steuerlich nutzen können noch in der Zukunft dazu in der Lage sein werde, die Verluste also „final“ seien. Die §§ 14 ff. KStG seien daher in der Weise geltungserhaltend zu reduzieren, dass auf den normierten doppelten Inlandsbezug vollständig verzichtet werde. Ausreichend sei es, wenn Mutter- und Tochtergesellschaft eine „Organschaft auf faktischer Grundlage gelebt“ hätten.

     

    Das Finanzamt folgte dem nicht und erkannte die Verlustverrechnung nicht an. Auch die Klage der GmbH vor dem FG blieb ohne Erfolg (FG Schleswig-Holstein 13.3.19, 1 K 218/15 PIStB 19, 306). Mit der Revision zum BFH blieb die Klägerin jetzt ebenfalls erfolglos.