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  • · Nachricht · Konsignationslager

    BMF bietet Lösung für Angaben in der Zusammenfassenden Meldung

    | Ab 2020 gelten besondere Meldepflichten für die Nutzung von Konsignationslagern für Umsatzsteuerzwecke. Deren Administrierung stellt die Finanzverwaltung vor organisatorische Herausforderungen. In einem aktuellen Schreiben stellt das BMF einen Vordruck und die Vorgehensweise zur Erfüllung der Meldepflicht vor (BMF 28.1.20, III C 5 -S 7427-b/19/10001 :002). |

     

    Die Umsetzung der Quick Fixes brachte eine neue Regelung zu den Konsignationslagern. Nach altem Recht unterbrach ein Konsignationslager häufig den Waren weg. Eine Warenbewegung von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat konnte dann keine innergemeinschaftliche Lieferung mehr darstellen. Stattdessen zerfiel sie in ein innergemeinschaftliches Verbringen gefolgt von einer lokalen Lieferung im Bestimmungs-EU-Mitgliedstaat.

     

    Die neue Regelung gemäß § 6b UStG ermöglicht nunmehr eine innergemeinschaftliche Lieferung trotz Unterbrechung des Warenweges durch ein Konsignationslager, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (s. ausführlich Nieskoven, PIStB 19, 45). Eine dieser Voraussetzungen ist die Erfassung dieser Warenbewegung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG. Hierfür stellt das BMF nunmehr einen besonderen Vordruck zur Verfügung.

     

    Quelle: ID 46360900