· Fachbeitrag · Lizenzgebühren
Neue Rechtsprechungsgrundsätze zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Die Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuer hängt u. a. maßgeblich davon ab, in welcher Höhe die ausländischen Einkünfte durch wirtschaftlich im Zusammenhang stehende Aufwendungen gemindert werden. Art und Umfang des Betriebsausgabenabzugs bestimmt sich dabei nach dem Veranlassungsprinzip. Aufwendungen für künftig entstehende Lizenzeinnahmen sind nicht zu berücksichtigen (BFH 17.8.22, I R 14/19, BB 23, 213). |
Sachverhalt
Im Jahr 2011 überließ eine deutsche GmbH ihr Entwicklungsergebnis ihrer chinesischen Tochtergesellschaft zur Nutzung für die Produktion. Die dafür gezahlten Lizenzzahlungen unterlagen in China dem Quellensteuerabzug. Im selben VZ fielen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Lizenzeinnahmen stehende Betriebsausgaben an. Zudem entstanden für noch nicht abgeschlossene Entwicklungsarbeiten, die in späteren Jahren zu Lizenzeinnahmen geführt haben, weitere Aufwendungen. Das FA versagte die Anrechnung der ausländischen Quellensteuern gemäß § 34c Abs. 1 EStG mit der Begründung, dass nach Verrechnung der Lizenzeinnahmen mit sämtlichen Aufwendungen (also auch dem Forschungsaufwand für künftige Entwicklungen) negative ausländische Lizenzeinkünfte verblieben sind, auf die keine Körperschaftsteuer anfalle. Die dagegen erhobene Klage der GmbH hatte Erfolg (FG Münster 21.11.18, 9 K 4187/14 K). Jetzt hat der BFH die Revision des FA zurückgewiesen.
Anmerkungen
Das Urteil betrifft die Anrechnung chinesischer Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer. Hierzu stellt der BFH fest:
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