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  • · Nachricht · Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

    BMF lehnt Fristenverschiebung in Deutschland ab

    | Auf der Bundespressekonferenz vom 6.7.20 hat eine Sprecherin des BMF überraschend bekanntgegeben, dass Deutschland nach der Entscheidung des Finanzministers nicht von der durch eine EU-Richtlinie eingeräumten Möglichkeit der Verlängerung der Meldefristen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen Gebrauch machen wird. |

     

    Hintergrund: Der Europäische Rat hat sich dafür ausgesprochen, die Fristen für den Informationsaustausch unter der sog. DAC-6 - Richtlinie (EU) 2018/822 über den Informationsaustausch über grenzüberschreitende Steuergestaltungen um sechs Monate zu verschieben (s. auch BRAK, „Nachrichten aus Brüssel“ vom 25.06.2020). Der mit (geändertem) Richtlinienvorschlag der EU Kommission geplante Aufschub der Mitteilungsfristen ist am 24.6.20 vom Rat der EU angenommen worden (s. Pressemitteilung Rat der EU vom 24.6.20 unter www.iww.de/s3784).

     

    Seit Beginn dieser Diskussion hatten Äußerungen aus Politik und Verwaltung keinen Zweifel aufkommen lassen, dass Deutschland einer auf EU-Ebene vereinbarten Regelung folgen würde. Mit Blick auf eine zügige Umsetzbarkeit hatte der Gesetzgeber sogar im Corona-Steuerhilfegesetz das Bundesfinanzministerium ermächtigt, die unionsrechtlichen Bestimmungen im Wege eines BMF-Schreibens umzusetzen.

     

    Eine entsprechende Notwendigkeit für einen Fristaufschub sieht das BMF aber nun offenbar nicht. Die Sprecherin gab dazu bekannt, dass sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz dagegen entschieden habe. Deutschland werde die Frist nicht verschieben und die Mitteilungspflicht beginne am 1.7.2020. Das Bundeszentralamt für Steuern sei bereits in der Lage, entsprechende Mitteilungen entgegenzunehmen. Das BMF werde in Kürze ein Anwendungsschreiben veröffentlichen.

     

    Beachten Sie | Dem Vernehmen nach soll selbst die im Entwurf eines Anwendungsschreibens vom 2.3.2020 noch vorgesehene Regelung nicht umgesetzt werden, nach der es unbeanstandet bleibt, wenn vor dem 1. September 2020 zu meldende Gestaltungen bis zum 30. September 2020 gemeldet werden.

     

    Für alle betroffenen Beteiligten in Deutschland bedeutet dies, dass es bei den ursprünglich vorgesehenen Zeitvorgaben bleibt. Deutschland ist damit neben Finnland und Österreich der dritte EU-Staat, der nicht für einen Fristaufschub optiert hat.

     

     

     

     

     

    Quelle: ID 46714476