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  • · Nachricht · Mitarbeiterentsendung

    Wann ist eine Auswärtstätigkeit vorübergehend?

    | Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen (BFH 10.4.14, VI R 11/13). |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurde ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Konzernmutter entsandt. Er war mitsamt seiner Familie ins Ausland umgezogen, hatte aber seine Wohnung in Deutschland beibehalten. Neben einem befristeten Entsendungsvertrag mit der deutschen Konzernmutter schloss der Arbeitnehmer zunächst einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag mit der ausländischen Tochtergesellschaft ab. Dieser Arbeitsvertrag wurde später um zwei Jahre und schließlich unbefristet verlängert. Nach Ablauf des mehrmals verlängerten Entsendezeitraums wurde der Arbeitnehmer wieder - wie vor seiner Entsendung - in der betrieblichen Einrichtung der Konzernmutter eingesetzt.

    Kann der Arbeitnehmer die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung sowie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten geltend machen?

     

    Anmerkungen

    Der BFH führte aus:

    • Das Finanzgericht hat die Kosten des Arbeitnehmers für seine Unterkunft zu Unrecht nicht und seine Aufwendungen für Fahrten von seinem ausländischen Wohnort zu seiner ausländischen Tätigkeitsstätte zu Unrecht nur begrenzt in Höhe der Entfernungspauschale zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.

     

    • Aufgrund der Befristung des Auslandseinsatzes in der Entsendevereinbarung und dem Fortbestehen seines - wenn auch ruhenden - inländischen Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Er ist dort nicht dauerhaft, sondern vielmehr nur vorübergehend tätig gewesen.

     

    • An der vorübergehenden Natur der vorliegenden Entsendung ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitnehmer mit der ausländischen Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers einen zunächst befristeten, später unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Denn die (vorübergehende) Dauer seines Auslandseinsatzes ist nicht dort geregelt, sondern bestimmt sich nach den mit seinem inländischen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarungen; im Streitfall der Entsendungsvereinbarung.

     

    Beachten Sie | Der Sachverhalt war noch nach der alten Rechtslage (bis zum 31.12.2013) zu beurteilen. Nach dem ab 1.1.2014 geltenden § 9 Abs. 4 EStG kommt es auf den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ und auf die dauerhafte Zuordnung zu diesem Arbeitsplatz an. Nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG ist eine solche dauerhafte Zuordnung u.a. auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer „für die Dauer des Dienstverhältnisses“ an einer solchen Tätigkeitsstätte werden soll. Der im Streitfall festgestellte Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags für die Dauer des Entsendungszeitraums könnte sich dann für den Expatriate als steuerlich nachteilig erweisen.

    Quelle: ID 42834481