· Fachbeitrag · Nachträgliche Einkünfte
Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte Pensionen
| Pensionszahlungen, die ein in den USA ansässiger ehemaliger Gesellschafter eine inländischen KGaA erhält, können nicht in Deutschland, sondern nur in den USA besteuert werden ( BFH 7.12.11, I R 5/11, Abruf-Nr. 120697 . |
Der in den USA ansässige Steuerpflichtige war bis 1998 persönlich haftender Gesellschafter einer inländischen KGaA. Er bezog im Streitjahr 1999 eine Pension aus seiner früheren Tätigkeit in der KGaA. Das FA vertrat die Auffassung, dass die gezahlten Ruhegelder nachträgliche Sondervergütungen und damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Diese würden der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Da die Ruhegelder durch die KGaA und damit durch eine inländische Betriebsstätte veranlasst seien, handele es sich um gewerbliche Gewinne i.S.d. Art. 7 DBA-USA, die in Deutschland zu besteuern sind.
Nach Auffassung des BFH scheidet die Annahme gewerblicher Gewinne jedoch aus. Denn der Steuerpflichtige erhielt die Pensionsleistungen für seine frühere unselbstständige Tätigkeit. Damit können die Ruhegelder nur in den USA besteuert werden (Art. 18 Abs. 3 DBA-USA). Auch eine Umqualifizierung in Unternehmensgewinne nach § 50d Abs. 10 EStG ist nicht möglich, da nachträgliche Einkünfte vom Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich nicht erfasst werden.
Hinweis | Der BFH verwies bei seiner Argumentation auf ein bereits ergangenes Urteil zu einer gleichgelagerten Frage (BFH 8.9.10, I R 74/09, BFH/NV 11, 365, s. auch Jahn, PIStB 11, 87).