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  • · Nachricht · OECD-Steuerausschuss

    OECD veröffentlicht Aktionsplan gegen Steuertrickser

    | Multinationale Unternehmen wie Apple oder Google nutzen zahllose Kniffe, um ihre Steuerlast zu drücken. Damit soll nun Schluss sein. Die OECD treibt das Thema „Base Erosion & Profit Shifting“ (BEPS) weiter voran. Im Rahmen des Treffens der G20-Finanzminister hat die OECD am 19.7.13 einen Aktionsplan veröffentlicht. |

     

    Der Aktionsplan umfasst folgende 15 Punkte:

     

    • 1. Identifikation branchenspezifischer Probleme der (Quellen-)Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft; u.a. Problematik eines fehlenden steuerlichen Anknüpfungspunkts (z.B. keine Begründung einer Betriebsstätte) trotz signifikanter wirtschaftliche Aktivität in einem Land, Sicherstellung einer effektiven Erhebung der Umsatzsteuer auf grenzüberschreitend erbrachte digitale Leistungen (Lieferung digitaler Güter sowie digitale Dienstleistungen).

     

    • 2. Maßnahmen gegen hybride Gesellschaften und Finanzinstrumente (z.B. durch Änderungen im OECD-Musterabkommen oder durch nationale Regelungen) zur Verhinderung von doppelter Nichtbesteuerung, doppelter Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben oder einem langfristigen Steueraufschub, jedoch unter Verhinderung von Doppelbesteuerung.

     

    • 3. Empfehlungen zur Stärkung der Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Rules) in den einzelnen Staaten.

     

    • 4. Prüfung der Regelungen und Empfehlungen zu „Best Practices“ zur Begrenzung eines „übermäßigen“ Abzugs von Zinsen oder wirtschaftlich vergleichbarer Aufwendungen.
    •  
    • 5. Bekämpfung schädlicher Praktiken einzelner Staaten im internationalen Steuerwettbewerb (hierunter könnten ggf. Präferenzregime wie z.B. Patentboxen fallen).

     

    • 6. Bekämpfung des „Missbrauchs“ von DBA-Regelungen (z.B. Treaty Shopping) u.a. durch Entwicklung von Regelungen für das Musterabkommen und Empfehlungen für nationale Vorschriften.

     

    • 7. Maßnahmen gegen die „künstliche“ Vermeidung von Betriebsstätten z.B. bei Agenten-Betriebsstätten oder durch Fragmentierung von Geschäftstätigkeiten.

     

    • 8. Verhinderung konzerninterner Verlagerung immaterieller Wirtschaftsgütern u.a. durch Definitionen angemessener Verrechnungspreise für den Transfer und die Nutzung dieser Wirtschaftsgüter.

     

    • 9. Verhinderung konzerninterner Verlagerung von Risiken u.a. durch Verrechnungspreisregelungen, die unangemessen hohe Erträge auf Grund vertraglich angenommener Risiken nicht anerkennen.

     

    • 10. Verhinderung der Gewinnverlagerung infolge anderer fremdunüblicher „Hoch-Risiko-Transaktionen“ u.a. durch Einführung konkreter Verrechnungspreisregelungen (z.B. für Management-Gehälter oder Kostenbeiträge an die Konzernverwaltung).

     

    • 11. Einführung von Methoden zur Erhebung und Auswertung von Daten zu BEPS und zur Überprüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen von BEPS unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses und der Verwaltungskosten für Finanzverwaltung und Unternehmen.

     

    • 12. Verpflichtung für die Steuerpflichtigen zur Offenlegung ihrer „aggressiven“ Steuergestaltungen.

     

    • 13. Überarbeitung der Standards zur Verrechnungspreis-Dokumentation; ggf. Einführung der Verpflichtung für multinationale Unternehmen, den Finanzbehörden aller betroffenen Staaten die benötigten Informationen zur weltweiten Aufteilung des Gewinns, der wirtschaftlichen Aktivitäten und der in den jeweiligen Ländern gezahlten Steuern bereitzustellen.

     

    • 14. Effektivere Ausgestaltung von MAPs (Mutual Agreement Procedures) und Verständigungsverfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.

     

    • 15. Entwicklung eines multilateralen Instruments zur Umsetzung von Maßnahmen des Aktionsplans, die eine Änderung von DBA-Regelungen erfordern (z.B. in den Bereichen Missbrauchsvorschriften, Betriebsstättendefinition, Verrechnungspreisregelungen oder Regelungen zu hybriden Gestaltungen).
    Quelle: ID 42229007