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  • · Nachricht · Portugal

    Kommission verklagt Portugal wegen Wegzugsbesteuerung bei natürlichen Personen

    | Die Europäische Kommission hat beschlossen, Portugal beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land Steuerpflichtige benachteiligt, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Portugal aufgeben. Nach Ansicht der Kommission sind solche Bestimmungen nicht mit dem in den Verträgen verankerten Recht auf Freizügigkeit vereinbar (EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.1.14). |

     

    Nach portugiesischem Recht wird der Austausch von Anteilen durch Steuerpflichtige, die nicht länger in Portugal ansässig sind, umgehend besteuert. Bei der Übertragung von Aktiv- und Passivvermögen aus einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen wird die Steuer ebenfalls sofort fällig.

     

    Die Kommission ist der Auffassung, dass eine solche sofortige Besteuerung Personen, die Portugal verlassen oder Vermögenswerte ins Ausland überführen, gegenüber Personen benachteiligt, die im Inland verbleiben oder Vermögen an ein im Inland ansässiges Unternehmen übertragen. Bei Steuerpflichtigen, die nicht länger in Portugal ansässig sind, wird der Wert des Vermögens umgehend besteuert, ohne dass die künftige Entwicklung dieses Wertes berücksichtigt wird, wogegen in Portugal verbleibende Steuerpflichtige erst dann besteuert werden, wenn sie das Vermögen verwerten, wobei der zu diesem Zeitpunkt erreichte Wert ausschlaggebend ist.

     

    Daher können die portugiesischen Vorschriften Steuerpflichtige davon abhalten, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen und stellen somit eine Einschränkung der Artikel 21, 45 und 49 AEUV und der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens dar.

     

    Hintergrund | Die Kommission übermittelte den portugiesischen Behörden am 3. November 2009 und am 22. November 2012 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der Portugal förmlich aufgefordert wurde, diese Rechtsvorschriften zu ändern (IP/09/1635). Die Antwort Portugals auf diese beiden Stellungnahmen wurde als nicht zufriedenstellend angesehen.

     

    Die Kommission stützt ihre Rechtsauffassung auf die Auslegung des EG-Vertrags durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, Lasteyrie du Saillant und auf die Mitteilung der Kommission zur Wegzugsbesteuerung (KOM(2006)825 vom 19. Dezember 2006).

     

    Dieser Fall wird bei der Kommission unter dem Aktenzeichen 2007/2381 geführt.

     

    Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

    Quelle: ID 42500023