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  • · Fachbeitrag · Rückfallklausel

    § 50d Abs. 8 EStG auch bei Doppelansässigkeit anwendbar

    von Tobias Hagemann, M.Sc., LL.M., Frankfurt (Oder)

    § 50d Abs. 8 EStG setzt tatbestandlich (lediglich) das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland voraus; eine abkommensrechtliche Ansässigkeit verlangt die Vorschrift dagegen nicht. Nicht höchstrichterlich geklärt war bislang, welche Wirkung solche Besteuerungsvorbehalte in Fällen der Doppelansässigkeit entfalten. Der BFH hat nun entschieden, dass es unter den weiteren Voraussetzungen der Norm auch dann zu einem Besteuerungsrückfall kommt, wenn Deutschland im Fall einer doppelt ansässigen natürlichen Person abkommensrechtlich weder Ansässigkeits- noch Tätigkeitsstaat ist (BFH 25.5.16, I B 139/11, BFH/NV 16, 1453). Die Auswirkungen dieser klaren Entscheidung werden im Folgenden besprochen.

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitnehmer hatte einen inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) und war somit mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Nebenher unterhielt er eine Unterkunft in China, weil er dort für einen in Hongkong ansässigen Arbeitgeber nicht selbstständig tätig war. Im Streitjahr 2004 hielt sich der Arbeitnehmer u. a. an 31 Tagen im Inland, an 216 Tagen in China und an 91 Tagen in Hongkong auf.

     

    Nach dem Arbeitsvertrag werden die Steuern auf das Einkommen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber getragen. Da der Arbeitnehmer eine Bestätigung über die Besteuerung weder für Hongkong noch für China vorlegte, unterwarf das Finanzamt die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit der Besteuerung im Inland (§ 50d Abs. 8 S. 1 EStG). Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ebenso erfolglos wie die im Anschluss erhobene Klage (FG Baden-Württemberg 27.7.11, 2 K 1657/07). Mit seiner Beschwerde machte der Arbeitnehmer geltend, dass die Revision gegen das FG-Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).