· Fachbeitrag · Schweiz
Neue Konsultationsvereinbarung zum leitenden Angestellten i. S. d. DBA-Schweiz lässt hoffen
von StB Dipl.-Fw. (FH) Florian Zepf, FB Internationales Steuerrecht, Zürich
| Anfang April haben sich die Delegationen des deutschen BMF sowie des schweizerischen SIF (Staatssekretariat für internationale Finanzfragen) auf eine neue Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz geeinigt (BMF 25.4.2023, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :001). Die Neuerungen entsprechen in weiten Teilen den Forderungen aus Beratung und Rechtsprechung und sind grundsätzlich zu begrüßen. „Im Abgang“ lassen die Neuerungen jedoch zu wünschen übrig. |
1. Wer ist leitender Angestellter?
Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, aber „leitend“ bei einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, kann mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in dem Sitzstaat der Gesellschaft besteuert werden (Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz; vgl. zu weiteren Einzelheiten der Voraussetzungen Zepf, PIStB 20, 219 ff.). Korrespondierend hierzu werden sodann die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person von der Besteuerung freigestellt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) und Abs. 2 Nr. 1 DBA-Schweiz).
Die entscheidende Frage ist, welche Personen/Angestellte als sog. leitende Angestellte qualifizieren. Neben den im DBA-Schweiz ausdrücklich angeführten
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