· Fachbeitrag · Schweiz
Zur Qualifikation als leitender Angestellter nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz setzt keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen in das Handelsregister voraus. Die anderslautende Regelung des § 19 Abs. 2 S. 2 KonsVerCHEV vom 20.12.10 verstößt insoweit gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Das hat der BFH bekräftigt (BFH 30.9.20, I R 60/17, DStRE 21, 449). |
Sachverhalt
Der in Deutschland ansässige Angestellte war im Streitjahr 2012 als „Chief Financial Officer Group“ (CFO Group) einer Schweizer AG (CH-AG) angestellt und der höchsten Managementstufe des Konzerns zugeordnet. Er wurde mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen. Im Streitjahr kehrte er an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurück, sodass er kein Grenzgänger i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz war. Er übte seine Tätigkeit an 63 von 240 Arbeitstagen in Drittstaaten und im Inland aus.
Das FA unterwarf den im Streitjahr erzielten Arbeitslohn der inländischen Besteuerung, soweit er auf eine Tätigkeit für die Schweizer AG in Drittstaaten oder im Inland entfiel. Der Angestellte war der Auffassung, dass seine Einkünfte nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegen, da er „leitender Angestellter“ i. S. d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz sei. Das FA teilte diese Ansicht nicht, da keine vom Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz umfasste Funktion oder Prokura im Handelsregister eingetragen wurde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die hiergegen gerichtete Klage beim FG Baden-Württemberg (13.7.17, 3 K 2439/14, EFG 17, 187) Erfolg. Der BFH hat nun auch die Revision des FA zurückgewiesen.
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