· Nachricht · Sonderausgabenabzug
Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU belegene Kirche
| Ein Spendenabzug für Spenden ins Ausland ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Der Spender muss nachweisen, dass die ausländische Körperschaft nach ihrer Satzung und Geschäftsführung auch die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Hinzu kommen weitere Anforderungen wie etwa, dass die Tätigkeit des Empfängers auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Der BFH hat dazu in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das Ansehen Deutschlands gemäß § 10b Abs. 1 S. 6 EStG gefördert werden kann, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist (BFH 22.3.18, X R 5/16). |
Sachverhalt:
In seinem Urteil hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob Zahlungen von 15.000 EUR an eine durch Gesetzesdekret errichtete griechisch-katholische Pfarrgemeinschaft in Rumänien als Spende steuerlich anzuerkennen. Die Pfarrgemeinde ist laut Satzung eine juristische Person, die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Die Zuwendung der Klägerin diente der Fertigstellung einer Kirche, die sich zum Zeitpunkt des Spendenflusses noch in der Bauphase befand und ohne die Zuwendung der Klägerin im Jahre 2010 nicht hätte fertiggestellt werden können. Der Name der Klägerin wurde im Fuß des Altars eingraviert. Im Veranlagungsverfahren wurden diverse Bescheinigungen in nicht amtlicher Übersetzung vorgelegt. Das FA ließ den Spendenabzug nicht zu, da der gemäß § 10b Abs. 1 S. 6 EStG erforderliche strukturelle Inlandsbezug fehle und die vorgelegten Zuwendungsbestätigungen nicht ordnungsgemäß seien.
Anmerkungen
Da P in Rumänien ansässig und auch nur dort tätig ist, kann der Spendenabzug gemäß § 10b Abs. 1 S. 6 EStG nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn entweder natürliche inländische Personen gefördert werden (erste Alternative) oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen Deutschlands beitragen kann (zweite Alternative). Das Ansehen Deutschlands kann gemäß § 10b Abs. 1 S. 6 EStG gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist.
Vorliegend kann sich die mögliche Ansehenssteigerung Deutschlands daraus ergeben, dass die Klägerin in den Gottesdiensten der Pfarrgemeinschaft regelmäßig in die Fürbitten einbezogen wird und durch die Gravur ihres Namens in den Fuß des Altars ihre Zuwendungen dokumentiert werden.
Eine Spende, die ein inländischer Steuerpflichtiger unmittelbar einer im EU-/EWR-Ausland belegenen Einrichtung zuwendet, die die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt oder bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, darf nicht anders behandelt werden als eine Spende an eine inländische gemeinnützige Körperschaft, die ihre Mittel einer im Ausland ansässigen Einrichtung zur Erfüllung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks überlässt.
Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Allerdings entfällt die Bindungswirkung, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen. In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor (BFH 13.6.13, III R 63/11, BStBl II 14, 711).
Beachten Sie | Der BFH hat daher die Sache an das FG zurückverwiesen, damit es die versäumten Feststellungen zu der Frage nachholt, ob es sich bei der Spendenempfängerin um eine juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG handelt.