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  • · Fachbeitrag · Steuerberaterprivileg

    Steuerberatung durch ausländische Steuerberatungsgesellschaft

    von VRiFG a. D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    Grenzüberschreitende Steuerberatung durch ausländische Steuerberatungsgesellschaften, die im Inland keine Niederlassung unterhalten, ist eine zunehmend auftretende Erscheinung. Der EuGH hat hierzu Stellung nehmen müssen und stellte fest, dass die deutsche Regelung zur Befugnis einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft gegen die Vorgaben der europäischen Dienstleistungsfreiheit verstößt (EuGH 17.12.15, C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, BB 16, 36).

     

    Sachverhalt

    Der BFH (20.5.14, II R 44/12, BStBl II 14, 907) hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden von dort aus Steuererklärungen für nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtige Personen erstellen und bei den Finanzbehörden einreichen darf (im Streitfall USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärung). Die Mitarbeiter der ausländischen Steuerberatungsgesellschaft waren dazu nur in den Niederlanden tätig, lediglich die erbrachte Dienstleistung war grenzüberschreitend. Der BFH vertrat in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass in einem derartigen Fall die Vorschrift des § 3a StBerG - Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen - nicht eingreife, weil sich die betreffende Person, die die Dienstleistung erbringt, nicht im Inland aufhalte.

     

    Anmerkungen

    In seiner Entscheidung stellte der EuGH einleitend klar: Jeder Mitgliedstaat ist grundsätzlich berechtigt, den Zugang zu einer steuerberatenden Tätigkeit vom Besitz der für notwendig erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig zu machen. Da die Bedingungen für den Zugang zur Steuerberatung bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Voraussetzungen festzulegen. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Grundfreiheiten des AEUV bei der Ausübung und Ausgestaltung dieser nationalen Rechte beachten.