· Fachbeitrag · Steuerfreistellung nach DBA
Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer möglich
| Das FG Köln hat aktuell entschieden, dass Dividenden einer ausländischen Tochtergesellschaft, die nach einem DBA im Inland von der Besteuerung freigestellt sind, nicht der deutschen Besteuerung unterworfen werden können, um damit der Muttergesellschaft die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer zu ermöglichen ( FG Köln 6.9.11, 13 K 170/06, Abruf-Nr. 120048 ). |
Eine Holdinggesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland hat eine französische Tochtergesellschaft, deren Gewinnausschüttungen in Deutschland nach DBA freigestellt sind. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH begehrte die Holding für die Streitjahre 1991 bis 1994 die steuerliche Erfassung der französischen Dividenden als steuerpflichtige Einkünfte, um die Anrechnung der französischen Körperschaftsteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer zu erreichen. Dies hätte wegen bestehender Verlustvorträge bei der Holdinggesellschaft zu einem erheblichen Steuervorteil geführt. Das FG Köln wies die Klage ab (s. auch Pressemitteilung des FG Köln vom 2.1.12).
HINWEIS | Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen, weil die Steuerfreistellung der Schachteldividenden der nationalen wie auch der DBA-Rechtslage entspricht und im Sinne der EuGH-Rechtsprechung offensichtlich europarechtskonform ist.