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  • · Nachricht · Treaty Override

    BVerfG-Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG

    | Der BFH hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG 2002/2007/2009 dem BVerfG vorzulegen. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob die rückwirkende Geltung von § 50d Abs. 9 S. 3 EStG 2009/2013, wie sie in § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG 2009/2013 angeordnet wird, dem verfassungsrechtlich gewährten Vertrauensschutzgebot und damit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG standhält ( BFH 20.8.14, I R 86/13 ). |

     

    Sachverhalt

    Ein Pilot verfügte von 2007 bis 2010 über einen Wohnsitz in Deutschland. Er arbeitete bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in Irland, die die einbehaltenen Steuern an die irischen Finanzbehörden abführte. Die Steuern wurden dem Piloten auf seinen Antrag hin in voller Höhe erstattet. Das Finanzamt unterwarf seinen Bruttoarbeitslohn der deutschen Besteuerung. Das FG Schleswig-Holstein entschied, der Pilot sie zwar mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, weil er in den Streitjahren hier seinen Wohnsitz gehabt habe. Auf der Grundlage des DBA Irland sei der von der Fluggesellschaft bezogene Arbeitslohn jedoch von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auszunehmen, weil es sich dabei um Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands gehandelt habe. Das gelte, obwohl der Tatbestand des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 grundsätzlich erfüllt sei.

     

    Hintergrund | Nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG erfolgt ungeachtet eines DBA keine Freistellung der Einkünfte, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig seien, weil sie von einer Person bezogen wurden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig sei. Denn die Vorschrift werde vorliegend durch den insoweit vorrangigen § 50d Abs. 8 EStG 2002 i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl 03, 2645) verdrängt.

     

    Zur näheren Begründung hat das FG auf das BFH-Urteil vom 11.1.12 (I R 27/11, BFHE 236, 327) Bezug genommen. Der dort gegebene Sachverhalt sei mit dem hier vorliegenden vergleichbar.

     

    Anmerkungen

    Der BFH hat nun im Revisionsverfahren beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen,

     

    • ob § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG verstößt, weil hierdurch die abkommensrechtliche Freistellung von Einkünften ungeachtet eines DBA nicht gewährt wird, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist;

     

    • ob § 52 Abs. 59a Satz 9 i.V.m. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig ist.

     

    Der BFH führte aus:

     

    Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nach einem DBA von der BMG der deutschen Steuer auszunehmen, wird nach § 50d Abs. 8 S. 1, 1. Alternative EStG i.d.F. des StÄndG 2003 die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat. Ist der geforderte Nachweis erbracht, ist die Freistellung zu gewähren. Für ihre Versagung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 bestand dann regelmäßig kein Raum.

     

    § 50d Abs. 8 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 stand zu § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 unbeschadet der Regelung des § 50d Abs. 9 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung des Senatsurteils vom 11.1.12, I R 27/11).

     

    Infolge der Regelungsänderung des § 50d Abs. 9 S. 3 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.13 sind § 50d Abs. 8 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 und § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 nach § 52 Abs. 59a S. 9 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.13 rückwirkend auf alle Fälle, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist - allerdings prinzipiell nebeneinander anwendbar.

     

     

     

    Quelle: ID 43009611