· Fachbeitrag · Treaty Override
Einseitiges Überschreiben von DBA zulässig?
von Prof. Dr. Adrian Cloer und B.Sc. Matthias Trinks, Wiesbaden/Frankfurt (Oder)
| Die rechtlichen Konsequenzen des einseitigen Überschreibens eines DBA sind seit längerer Zeit umstritten. Insbesondere Klaus Vogel kämpfte gegen die bislang in Deutschland vorherrschende Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung, wonach ein solcher Völkerrechtsverstoß innerstaatlich keine Wirkungen zeitige. Der BFH hat nun von seiner bisherigen Auffassung Abstand genommen und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob ein Treaty Override verfassungswidrig sei ( BFH 10.1.12, I R 66/09, DStR 12, 949 , beim BVerfG unter 2 BvL 1/12 ). |
1. Problemstellung
Ein DBA stellt einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen zwei Staaten dar. Ziel eines DBA ist die Förderung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs durch Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Weiterhin sollen durch DBA Steuerumgehung und -hinterziehung vermieden werden.
Das Erfordernis der Überführung des Völkerrechts in innerstaatliches Recht folgt aus Art. 59 Abs. 2 GG. Für die allgemeinen Regeln des Völkerrechts regelt Art. 25 GG bereits selbst die Übernahme. Im Hinblick auf das Völkervertragsrecht - und somit auch bei DBA - bedarf es jedoch einer gesonderten Übernahme, d.h., der Inhalt des Vertrags wird in die deutsche Rechtsordnung eingeführt und in Vollzug gesetzt (sog. Zustimmungs- oder Vertragsgesetz).
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