· Fachbeitrag · Umgekehrte Steuerschuldnerschaft
Inlandsansässigkeit i.S.v. § 13b UStG auch bei statuarischem Sitz im Ausland denkbar
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Für im Inland erbrachte Lieferungen und Leistungen schuldet der leistende Unternehmer selbst die Umsatzsteuer (§ 13a UStG), es sei denn, ein Anwendungsfall der Steuerschuldnerschaftsübertragung i.S.v. § 13b UStG liegt vor. So schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG die Umsatzsteuer, soweit der Leistende im Ausland ansässig ist. Der BFH hat nun klargestellt, dass eine Auslandsansässigkeit in diesem Sinne auch bei Leistenden mit statuarischem Sitz im Ausland verneint werden kann (BFH 9.3.11, XI B 47/10, Abruf-Nr. 113177). |
Sachverhalt
Eine 2005 in Großbritannien gegründete „Private Limited Company“ (Ltd.) mit statuarischem Sitz in London hatte bei der deutschen Stadt X am 2.8.05 ein Gewerbe („Geschäftsbesorgung und Unternehmensberatung“) angemeldet und unterhielt in dieser Stadt ihre Hauptniederlassung in der B-Straße. Ausweislich des steuerlichen Erfassungsformulars erklärte ihr Direktor, auch die Geschäftsleitung befinde sich unter dieser Anschrift in X.
In 2006 erbrachte die Ltd. an eine Kommanditgesellschaft (KG) Geschäftsbesorgungsleistungen für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes. Sie rechnete hierüber als auslandsansässige Unternehmerin „netto“ ohne Umsatzsteuerausweis und unter Hinweis auf die Steuerschuldumkehr auf die KG nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ab. Von dieser Einschätzung wich das FA ab und setzte die Umsatzsteuer aus den fraglichen Geschäftsbesorgungsleistungen gegenüber der Ltd. gemäß § 13a UStG fest. Nach erfolglosem Einspruch scheiterte die Ltd. mit ihrer Einschätzung als auslandsansässige Unternehmerin auch vor dem FG und in der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH. Im Zuge des Klageverfahrens war die Ltd. in 2008 im britischen „House of Companies“ gelöscht worden.
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