· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Der BFH entschied in einem aktuellen Urteil zur Einfuhrumsatzsteuer, dass das Vorsteuerabzugsrecht in dem Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben ist, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Abzugsvoraussetzungen vorliegen (BFH 13.2.14, V R 8/13, BB 14, 1494). |
Sachverhalt
Eine Unternehmerin betrieb mehrere Zolllager, für die sie neben der Lagerung auch die zollrechtliche Abfertigung übernahm. Im Rahmen einer Zollprüfung wurde bei der Unternehmerin festgestellt, dass sie zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen nicht korrekt geführt hatte. Deshalb setzte das Hauptzollamt im Jahr 2008 durch entsprechende Bescheide Einfuhrumsatzsteuer fest. Diese wurde allerdings nicht gezahlt, weil die Zollbehörde einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abgabebescheids entsprach. Im Rahmen einer USt-Voranmeldung für Februar 2009 machte die Unternehmerin den Abzug der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das FA lehnte dies ab. Die nachfolgende Klage der Unternehmerin war erfolgreich: Nach Ansicht des FG setze das Vorsteuerabzugsrecht entgegen dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht voraus, dass die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich auch „entrichtet“ worden sei, da die Vorschrift insoweit nicht Art. 168e und Art. 178e der MwStSystRL entspräche. Auf die Revision des FA hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und den Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer endgültig versagt.
Anmerkungen
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer die „entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Voraussetzungen lagen 2009 nach Ansicht des BFH nicht vor, da Einfuhrumsatzsteuer in 2009 nicht entrichtet worden war. Hierzu hat der BFH festgestellt:
- Die Unternehmerin kann sich für den Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer auch nicht auf Unionsrecht berufen. Hiernach ist der Steuerpflichtige zwar berechtigt, die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen „geschuldet wird oder entrichtet worden ist“ abzuziehen (Art. 168 e MwStSystRL = Art. 17 Abs. 2b 6. EG-RL). Jedoch war die Einfuhrumsatzsteuer bereits im Jahr 2008 i.S. einer rechtlich durchsetzbaren Steuerforderung geschuldet.
- Weiter hat der BFH festgestellt, dass die Unternehmerin kein Wahlrecht für eine spätere Geltendmachung des Vorsteuerabzugs besitzt: Nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG hat der Unternehmer die Vorsteuer in dem Besteuerungszeitraum abzuziehen, in dem sie entstanden ist; die Vorsteuer kann also nicht in späteren Besteuerungszeiträumen geltend gemacht werden (BFH 1.12.10, XI R 28/08, BStBl II 11, 994).