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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

    | § 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. Die entsprechende Übergangsregelung wurde nun erneut verlängert und gilt nun bis zum 31.12.26 (BMF 27.6.23, koordinierter Ländererlass, III C 2 - S-7419 / 19 / 10002 :004). |

     

    Mit BMF-Schreiben vom 29.1.21 (III C 2 - S 7419/19/10002 :004) wurde beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird. Diese Übergangsreglung wurde nun ein weiteres Mal verlängert, und zwar bis zum 31.12.26.

    Quelle: ID 49583779