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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH lehnt Formalismus „innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft“ ab

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte sind inzwischen Alltagsphänomen, aber nichtsdestotrotz in ihrer Beurteilung komplex und streitanfällig. Da können Vereinfachungen wie die sog. „Dreiecksgeschäftsregelung“ eine große Erleichterung darstellen, solange die formellen Hürden nicht zu hoch sind. Hierzu hat jüngst der EuGH (19.4.18, C-580/16, BB 18, 1186) deutlich gemacht, dass die EU-rechtliche Dreiecksgeschäftsregelung nicht an formellen Mängeln scheitert, sondern entsprechende Fehler vielmehr durch nachträgliche Korrekturen „heilbar“ bleiben. |

    1. Ausgangsproblemstellung

    Bei einem Reihengeschäft wird ein Gegenstand in einer ‒ aus mindestens drei Beteiligten bestehenden ‒ Warenkette im Wege „einer einzigen Transportbewegung“ an den Letztabnehmer geliefert. Da diese Transportbewegung systematisch nur einer der nacheinander erfolgenden Lieferungen zugeordnet werden kann (sog. „bewegte Lieferung“), gelten die anderen Lieferungen als „unbewegte Lieferung“. Für den „unbewegt“ liefernden Unternehmer resultiert daraus die häufig unerwünschte Besteuerungsfolge der „Auslandsregistrierung“, die allerdings durch Beachtung der Vereinfachungsregelung des „innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts“ vermeidbar ist:

     

    • Beispiel: (BE → DE → PL)

    Der polnische Unternehmer PL bestellt bei dem in Deutschland ansässigen Händler DE eine Maschine, die dieser jedoch nicht vorrätig hat und daher seinerseits beim belgischen Hersteller BE bestellt. Vereinbarungsgemäß wird die Maschine durch BE mit eigenem Lkw aus seinem belgischen Werk unmittelbar zu PL transportiert. Alle drei Unternehmer treten bei der Vertragsanbahnung und -abwicklung unter der USt-IdNr. ihres jeweiligen Landes auf.