· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kein Vertrauensschutz bei unterbliebener Abfrage der USt-IdNr.
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Das Finanzamt darf den Vorsteuerabzug nicht verweigern, wenn es einen Steuerbetrug nicht nachweisen kann. Wird die USt-IdNr. sorgfaltswidrig nicht zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen abgefragt, kann dies den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließen (BFH 11.3.20, XI R 38/18, DStR 20, 1850). |
Sachverhalt
Die A-GmbH (Getränkegroß- und einzelhandel im In- und Ausland) kaufte bei der R-GmbH Waren ein. Bei einer Außenprüfung wurde das FA von der Steuerfahndung informiert, dass die A-GmbH in Umsatzsteuerkarussellketten eingebunden gewesen sei. Das FA versagte daher den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der R-GmbH, da die A-GmbH keine Waren geliefert habe.
Weiterhin lieferte die A-GmbH Getränke an die J-S.A.R.L., die als Sitz Luxemburg angab. Auf Anfrage der A-GmbH beim BZSt teilte dieses mit, dass die USt-IdNr. der J-S.A.R.L. gültig sei. Tatsächlich wurden die Lieferungen aber im Inland bewirkt. Auf Bitte der A-GmbH um Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung stellte das FA fest, dass die USt-IdNr. der J-S.A.R.L. nicht mehr gültig und das Unternehmen unter der angegebenen Adresse nicht aufzufinden war. Das FA war der Auffassung, die Lieferungen seien nicht steuerfrei und die A-GmbH genieße auch keinen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG. Die Revision der A-GmbH hatte vor dem BFH ebenso wenig Erfolg wie die Revision des FA hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Eingangsleistungen der R-GmbH.
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