· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Leistungsortsbestimmung für Dienstleistungen in Verbindung mit Messeständen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Sachverhalt
Die Inter-Mark Group (IMG) ist eine in Polen mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft polnischen Rechts. Sie beantragte in 2009 bei den polnischen Finanzbehörden eine Auskunft zu der Frage, nach welchen Kriterien bei der Vermietung von Messe- und Ausstellungsständen der Leistungsort zu bestimmen sei - u.a., soweit Leistungen von einem Subunternehmer erbracht würden. Es ging dabei um die von Ausstellern nachgefragten Messe- und Ausstellungsstände. Zu diesen konzipierte die IMG im ersten Schritt auf die Bedürfnisse des jeweiligen Kunden zugeschnittene Entwürfe, fertigte bei Auftragsvergabe die Standelemente, transportierte sie zum Standort und stellte sie den Messeausstellern gegen Entgelt zur Verfügung. Die Standüberlassung erfolgte dabei mietweise, d.h. die Standelemente waren bei Vertragsende der IMG zurückzugeben.
Diese messestandbezogenen Dienstleistungen sollten im Wesentlichen an auslandsansässige Unternehmer erbracht werden. Die IMG wollte daher bestätigt wissen, dass es zu einer Ortsverlagerung an den Sitz des Leistungsempfängers im Ausland und damit zu einer Nichtbesteuerung in Polen komme. Gegen die davon abweichende Bescheidung durch die polnischen Finanzbehörden - diese gingen von einer Leistungsortsansiedlung am Messe- bzw. Ausstellungsort aus - erhob IMG Klage. In deren Verlauf bat das polnische Gericht den EuGH um eine Vorabentscheidung, ob solche Leistungen als „Werbeleistung“ am Empfängersitzort oder als „messebezogene Leistung“ am Messestandort anzusiedeln sind.
Anmerkungen
Zu der allseits erhofften eindeutigen Lösung bei messestandsbezogenen Leistungen kam der EuGH jedoch nicht. Hatte der Generalanwalt in seinem Schlussantrag noch zugunsten einer Ortsansiedlung am Messestandort votiert, hält der EuGH statt der vom polnischen Gericht für anwendbar erwogenen zwei Leistungstypen sogar drei unterschiedliche Leistungsarten für denkbar:
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