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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neue Grundsätze zur Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Zu der in der Besteuerungspraxis bedeutsamen Frage der „Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft“ hatte der EuGH Ende 2010 neue - von der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung abweichende - Grundsätze formuliert ( EuGH 16.12.10, C-430/09, DStR 11, 23 ; EuGH 27.9.12, C-587/10, DStR 12, 2014 ). In einer jüngst ergangenen BFH-Entscheidung konkretisiert der XI. Senat die Übertragung dieser „neuen Grundsätze ins deutsche Umsatzsteuerrecht“ und widerspricht dabei explizit einem Urteil des V. Senats aus dem Jahr 2011 ( BFH 28.5.13, XI R 11/09, BFH/NV 13, 1524 , Abruf-Nr. 132456 ). |

    1. Sachverhalt

    Im November 1998 veräußerte die in Deutschland ansässige D-GmbH (D) zwei Steinzerkleinerungsmaschinen an die A-Inc. (A). Die A hatte ihren Hauptsitz in den USA und unterhielt eine Niederlassung in Portugal. Da die Maschine mutmaßlich im EU-Raum bleiben sollte, hatte D die A zur Bestellungsabwicklung um Mitteilung ihrer USt-IdNr. gebeten. Die A gab daraufhin an, die Maschinen an ein finnisches Unternehmen (F) veräußert zu haben, und teilte der D die USt-IdNr. der F mit. Die Maschinen wurden in der weiteren Folge von einer - von A beauftragten - Spedition bei D abgeholt und nach Finnland transportiert. Hinsichtlich des Exportumsatzes ging die D von einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung aus und stellte der A - allerdings unter Angabe der USt-IdNr. der F - eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus. Das FA versagte die Steuerbefreiung, da die D nicht die USt-IdNr. der A - sondern des F - aufgezeichnet hatte. Im nachfolgenden Klageverfahren hatte in zweiter Instanz der BFH beim EuGH angefragt, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur bei - vom Exporteuer aufgezeichneter - USt-IdNr. des Empfängers (hier: A) angenommen werden könne.

    2. Anmerkungen und Praxishinweise

    Der EuGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, die USt-IdNr. sei 
- da im EG-Recht nicht explizit gefordert - keine unumstößliche Bedingung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, soweit der Exporteur sich redlicherweise und unter Nutzung aller ihm zumutbaren Maßnahmen um den Erhalt der Empfänger-USt-IdNr. bemüht habe und der Exporteur den unternehmerischen Hintergrund des Bezugs auf anderem Wege hinreichend belegen könne. Der EuGH gab dem BFH jedoch zudem zu bedenken, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bereits daran scheitern könne, dass im vorliegenden Reihengeschäft die von A mittels Spedition veranlasste Warenbewegung ggf. der Lieferung des A an die F zuzuordnen sei - wozu der BFH aber den Sachverhalt ergänzend aufzuklären habe.