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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten - Jetzt auch E-Nachweise zulässig

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Partner der kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH, Dortmund

    | Das elektronische Büro hält überall Einzug. Auch die seit dem 1.1.14 zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderliche Gelangensbestätigung kann elektronisch geführt werden (vgl. PIStB 13, 168 ). Dagegen war zum Nachweis der Steuerbefreiung von Umsätzen mit Drittlandsbezug und insbesondere von Ausfuhrlieferungen bislang ein „papierintensiver Belegaustausch“ die Regel. Letzterer gehört nunmehr der Vergangenheit an ( BMF 6.1.14, IV D 3 - S 7156/13/10001 , 2014/0001853, Abruf-Nr. 140205 ). |

     

    1. Sachlicher Geltungsbereich

    Die Neuregelung betrifft den Belegnachweis für

    • Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a), § 6 UStG )
    • Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchst a, § 7 UStG )

     

    2. E-Nachweise

    Regelnachweis sind bei Ausfuhren in Drittländer zwar der - ebenfalls elektronisch generierte - Ausgangsvermerk über ATLAS-Ausfuhr (vgl. Abschn. 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abschn. 6.7 Abs. 1 UStAE) oder andere zollamtliche Belege (vgl. Abschn. 4.3.3 Abs. 4 Nr. 1, Abschn. 4.3.4 Abs. 4 S. 3 u. 4, Abschn. 7.2 Abs. 1 UStAE). Soweit der Nachweis zulässigerweise nichtamtlich geführt wird - etwa durch einen Frachtbrief, eine Spediteursbescheinigung o.Ä. - war bislang ein Beleg in Papierform erforderlich. Nun ist auch hier eine elektronische Übermittlung zulässig. In diesem Fall darf „eine Unterschrift fehlen, soweit erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Übermittlers begonnen hat. Abschnitt 6a.4 Abs. 3 S. 2 und Abs. 6 UStAE ist entsprechend anzuwenden.“

     

    Das BMF-Schreiben bringt eine echte Erleichterung: Die schon bekannten Belegnachweise werden beibehalten und dürfen nunmehr auch elektronisch übermittelt werden. Die Nachweiserleichterungen gelten grundsätzlich für nach dem 31.12.13 ausgeführte Umsätze.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Archivierung wird auf Abschnitt 6a.4 Abs. 6 UStAE und damit auf die Vorschriften zur Gelangensbestätigung verwiesen. Damit gilt grundsätzlich „das Übliche“:

     

    • 1. Auszudrucken ist die (ganze) E-Mail und nicht lediglich die - ggf. als PDF anhängende - Gelangensbestätigung!
    • 2. Der Ausdruck genügt (nur) umsatzsteuerlichen Zwecken! Sind Sie buchführungspflichtig, verstoßen Sie damit gegen die GoBS und GDPdU.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 30 | ID 42498437