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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umbau der B2C-Umsatzbesteuerung im „digitalen Binnenmarkt“ (Teil 2)

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | In einem zweistufigen Reformpaket hat die EU eine Fülle von Maßnahmen zur Veränderung der Besteuerungssystematik bei den grenzüberschreitenden B2C-Umsätzen beschlossen. Die Änderungen greifen teilweise bereits ab dem 1.1.19 (s. Teil 1, Nieskoven, PIStB 18, 162 ), weitere Reformschritte treten ab dem 1.1.21 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sind zur zeitnahen nationalstaatlichen Umsetzung verpflichtet. Die ab 2021 in Kraft tretenden Korrekturen betreffen vier Themenfelder. |

    1. Umbau der Versandhandelsregelung (sog. Fernverkäufe)

    1.1 Fernverkaufsdefinitionen

    Für die in Deutschland als Versandhandelsumsätze (§ 3c UStG) bezeichneten Verkäufe werden in Art. 14 Abs. 4 MwStSystRL nun sog. Fernverkaufsdefinitionen verfügt, nämlich einerseits für sog. innergemeinschaftliche Fernverkäufe (Transport von einem EU-Staat in den anderen) und für Drittlands-Fernverkäufe andererseits (also für entsprechende Vorgänge mit aus dem Drittland eingeführten Waren), auf die die unterschiedlichen Ortsbestimmungsdefinitionen in Art. 33 Buchst. a) bis c) MwStSystRL künftig aufbauen. Dabei reagiert die EU nun auch auf gestalterische Umgehungsversuche der Besteuerungsverlagerungsfolgen durch vermeintliche „Abnehmer-Transportveranlassung“ (vgl. BFH 20.5.15, XI R 2/13, UR 16, 101): Hierzu stellt Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 MwStSystRL künftig klar, dass innergemeinschaftliche bzw. Drittlands-Fernverkäufe (mit der Folge der Ortsverlagerung ins Bestimmungsland (Art. 33 Buchst. a), b) oder c) MwStSystRL) auch dann anzunehmen sind, wenn der Lieferer zwar nicht unmittelbar den Transport beauftragt, aber zumindest seine „indirekte Beförderungs-/Versendungsbeteiligung“ gegeben ist.

     

    1.2 Streichung der Lieferschwelle

    Die bislang von jedem EU-Staat bei der Fernverkaufsregelung innerhalb einer zugelassenen Bandbreite individuell festlegbare Lieferschwelle (bislang Art. 34 MwStSystRL) wird gestrichen. Demnach sind solche grenzüberschreitenden und „vom Lieferer transportveranlasste“ B2C-Warenlieferungen ab 2021 grundsätzlich „ab dem ersten Euro“ im Bestimmungsland zu besteuern, was zu erheblichen Steuerverschiebungen führen könnte.