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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern im Ausland

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt ist, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind (BFH 12.12.19, V R 3/19, DStR 20, 1050). |

     

    Sachverhalt

    Eine italienische Staatsangehörige, die auch in Italien lebte, erzielte in den Streitjahren im Inland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für eine Wohnung, die sie über Internetportale vermietete. Gegenüber dem FA beantragte sie aufgrund der geringen Umsätze die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG. Dies lehnte das FA ab. Auch die beim FG eingereichte Klage hatte keinen Erfolg, da die Steuerpflichtige aufgrund ihrer Ansässigkeit in Italien keinen Anspruch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung habe (FG Berlin-Brandenburg 4.6.18, 2 K 2232/17). Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 1 UStG und Art. 283 Abs. 1  Buchst. c) RL 2006/112/EG (MwStSystRL vom 28.1.06). Die hiergegen gerichtete Klage blieb jetzt auch im Revisionsverfahren ohne Erfolg.

     

    Anmerkungen

    Der Streitfall betrifft die Frage, ob die in Italien lebende Vermieterin die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen kann, wenn sie Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung einer Wohnung im Inland erzielt. Die Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 282 ff. MwStSystRL. Die Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gelten dabei gemäß Art. 282 MwStSystRL für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmern bewirkt werden.