· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung von EU-Lieferungen unabhängig von fristgerechter ZM
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung hängt auch nach den neuen Vorschriften nicht davon ab, ob eine die Lieferung flankierende Zusammenfassende Meldung fristgerecht eingereicht oder berichtigt wurde (BMF 20.5.22, III C 3 - S 7140/19/10002 :001, BStBl I 22, 738). Eine wirklich gute Nachricht für Unternehmer, die aus Deutschland heraus den europäischen Binnenmarkt bedienen. |
1. Finanzverwaltung nimmt überhöhte Anforderung an die Steuerbefreiung zurück
Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist seit der Neuregelung zum 1.1.20 davon abhängig, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachkommt und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig und vollständig ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. b) 2. HS UStG; s. zu den sog. Quick Fixes, Nieskoven, PIStB 19, 99). Bislang zog die Finanzverwaltung daraus den Schluss, dass die ZM für die Steuerbefreiung fristgerecht eingereicht oder berichtigt werden muss. Wurden die Fristen nicht eingehalten, sollte dies zur Versagung der Steuerbefreiung führen.
Mit ihrer strengen Auslegung stand die Finanzverwaltung von Anfang an in der Kritik. Fehlkontierungen, Buchungsfehler und Fehler bei Erstellung der ZM (falsche USt-IdNr. oder Bemessungsgrundlage) hätten zum Verlust der in derartigen Fällen für das Funktionieren des Binnenmarkts europarechtlich zwingend vorgesehenen Umsatzsteuerbefreiung geführt.
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