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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem Steuerausweis nur mittels Veranlagung

    | Ist unklar, ob ein Unternehmer im In- oder Ausland ansässig ist, kann er die angefallenen Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er trotz möglicher Umkehr der Steuerschuldnerschaft ( § 13b UStG ) fälschlicherweise Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt hat. Denn er ist in diesen Fällen ohnehin verpflichtet, die zu Unrecht ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären ( BFH 19.11.14, V R 41/13, xxx). |

     

    Sachverhalt

    Eine KG mit zwei dänischen Gesellschaftern betrieb in Deutschland eine Windkraftanlage bestehend aus drei Windkrafträdern und lieferte den erzeugten Strom an die örtlichen Stadtwerke. Die KG verfügte weder in Deutschland noch in Dänemark über ein eigenes Büro oder Personal, die Betriebsführung erfolgte durch deutsche Serviceunternehmen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG ein im Ausland ansässiger Unternehmer sei, sodass die zunächst hier erklärte Umsatzsteuer auf die Stromlieferungen durch den Abnehmer geschuldet würden. Es setzte die zu Unrecht offen ausgewiesene Umsatzsteuer fest und versagte der KG den in der Steuererklärung geltend gemachten Vorsteuerabzug, da dieser nur im besonderen Vergütungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die KG argumentierte, durch die Windräder eine feste Zweigniederlassung in Deutschland unterhalten zu haben.

     

    Anmerkungen

    Der BFH bestätigte den Anspruch der KG auf Vorsteuererstattung im allgemeinen Besteuerungsverfahren. Hierfür sei es aber nicht relevant, ob die KG im Inland oder in Dänemark ansässig gewesen sei. Denn auch ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der gemäß § 18 Abs. 3 S1 1 UStG eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt und verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge in dieser Steuererklärung geltend zu machen.

     

    Bei Ansässigkeit in Dänemark hätte die KG die Umsatzsteuer in den Rechnungen zu Unrecht ausgewiesen. In diesem Fall sei nicht sie, sondern die Leistungsempfänger Steuerschuldner gewesen wären. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung umfasst aber auch die aufgrund unrichtigen Steuerausweises geschuldeten Beträge. Im Rahmen dieser allgemeinen Steuererklärung müssen auch die angefallenen Vorsteuern berücksichtigt werden.

    Quelle: ID 43205935