· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerberichtigung wegen Steuerfreiheit nach Unionsrecht
| Mit Urteil vom 15.9.11 hat der BFH entschieden, dass die Vorsteuer zu berichtigen ist, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf eine im nationalen Recht nicht vorgesehene Steuerbefreiung des Unionsrechts beruft ( BFH 15.9.11, V R 8/11, Abruf-Nr. 120290 ). |
Der Streitfall betraf einen Spielhallenbetreiber, der für den Erwerb von Geldspielautomaten die Vorsteuer abgezogen hatte, da Umsätze mit Geldspielautomaten nach nationalem Recht steuerpflichtig sind. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union dazu entschieden hatte, dass derartige Umsätze nach dem Unionsrecht steuerfrei sind, machte der Unternehmer dies für sich geltend. Das FA akzeptierte die Steuerfreiheit, ging aber davon aus, dass der Unternehmer den zuvor für den Erwerb der Geldspielautomaten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen hat. Der BFH hat die Rechtsauffassung des FA bestätigt. Beruft sich der Unternehmer während des Berichtigungszeitraums auf das Unionsrecht, tritt - ähnlich wie bei der Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG - eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse nach § 15a UStG ein.