· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zum Belegnachweis bei Fahrzeugexporten ohne besonderes Ausfuhrkennzeichen
von Dipl.-Fw. Rüdiger Weimann, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund und StB Dipl.-BW. Lars Fuisting, Düsseldorf
| Branchenverbände haben bei der Finanzverwaltung nachgefragt, ob Fahrzeugexporte ohne Ausfuhrkennzeichen auch dann umsatzsteuerfrei erfolgen können, wenn entgegen dem Wortlaut der UStDV keine weiteren Bescheinigungen beigebracht werden. Nach der Antwort der Finanzverwaltung ist dies nur in zwei Fällen zulässig (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo USt 1/16 vom 12.1.16). |
1. Anfrage der Branchenverbände
Die Anfrage bezieht sich auf die Umsatzsteuerfreiheit für die Fälle der Ausfuhrlieferung von Fahrzeugen ohne Ausfuhrkennzeichen. Konkret: Ist mit der Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren der Ausgangsvermerk als alleiniger Ausfuhrnachweis ausreichend oder ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland erforderlich?
Diesbezüglich besteht nach dem Vorbringen der Verbände große Verunsicherung. Rechtlich erscheine die zusätzliche Notwendigkeit der genannten Bescheinigungen zwar alternativlos (vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 UStDV). Von den Betriebsprüfern würden diese Belege erfahrungsgemäß aber nicht nachgefragt. Die scheinbare Diskrepanz zwischen gesetzlicher Normierung und behördlicher Praxis führe bei den betroffenen Unternehmen zu Ungewissheiten.
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