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  • · Nachricht · USA

    Besteuerung von Einkünften aus US-amerikanischen S-Corporations im Ansässigkeitsstaat

    | Eine US-amerikanische S-Corporation ist eine Gesellschaft, die nach der deutschen Rechtsordnung als Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Gewinnanteile aus einer S-Corporation sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Das Besteuerungsrecht für die einem in Deutschland ansässigen Gesellschafter zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttung einer S-Corporation steht gemäß Art. 21 DBA USA Deutschland zu. Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 DBA USA finden keine Anwendung (FG Köln, Urteil v. 20.5.2015, 5 K 3362/12). |

     

    Sachverhalt

    Ein US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und USA war Alleingesellschafter einer S-Corporation, die nach amerikanischem Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert hat. Im Streitjahr erhielt er eine Vergütung für eine Darlehensüberlassung an die Gesellschaft. Das Finanzamt besteuerte diese im Ergebnis als Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Es sah den Lebensmittelpunkt des Alleingesellschafters in Deutschland und die Gesellschaft als eine einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Rechtsform.

     

    Anmerkungen

    Die Klage des Alleingesellschafters blieb erfolglos. Nach Auffassung des FG galt der Alleingesellschafter als in Deutschland ansässig, weil er zu Deutschland die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhielt. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder lebten in Deutschland.

     

    Bei der S-Corporation handele es sich um eine Gesellschaft, die nach deutscher Rechtsordnung als Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Für die rechtliche Einordnung der ausländischen Gesellschaft sei ein sog. Rechtstypenvergleich vorzunehmen. Da die Gesellschaft dem Typ nach die Voraussetzungen einer unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG fallenden Kapitalgesellschaft erfülle, sei sie für steuerliche Zwecke im Inland als Körperschaft einzuordnen. Dabei sei unbeachtlich, dass die Gesellschaft nach US-amerikanischem Steuerrecht nach der ausgeübten Option nicht körperschaftsteuerpflichtig ist und ihre Einkünfte unmittelbar beim Anteilseigner besteuert werden.

     

    Ausweislich der Buchführungsunterlagen der Gesellschaft seien im Streitjahr Zahlungen an den Alleingesellschafter geleistet worden, ohne dass hierzu ein Gewinnverteilungsbeschluss feststellbar sei. Da es sich um eine bewusste Zuwendung der Gesellschaft an ihren Anteilseigner handelte, liege eine in Deutschland steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung vor.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    Gegen das FG-Urteil ist Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 42/15). Vergleichbare Rechtsbehelfe ruhen deshalb nach § 363 AO.

     

    Das BMF (19.3.04, IV B 4 - S 1301 USA - 22/04, BStBl I 04, 411) hat aus der Rechtsprechung zum Rechtstypenvergleich Kriterien abgeleitet:

     

    Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung,

    beschränkte Haftung,

    freie Übertragbarkeit der Anteile,

    Gewinnzuteilung,

    Kapitalaufbringung,

    unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft,

    Gewinnverteilung,

    formale Gründungsvoraussetzungen sowie

    sonstige Kriterien.

     
    Quelle: ID 43547317