· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Berichtigung widerstreitender Steuerfestsetzungen mit DBA-Bezug
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt ein Widerstreit i. S. d. § 174 Abs. 1 AO nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können ‒ so der BFH (20.3.19, II R 62/15, BFH/NV 19, 674). |
1. Sachverhalt
Der Bruder (B) ist Miterbe seiner zuvor verstorbenen Schwester, der Erblasserin (S). S war eine Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz. Gegenstand des Nachlasses waren u. a. zwei in der Schweiz gelegene Grundstücke. Die Schweiz setzte gegenüber B Erbschaftsteuer fest. Dieser teilte auch dem deutschen FA sein anteiliges Erbe mit. Das deutsche FA setzte gleichfalls gegenüber B Erbschaftsteuer fest. Die in der Schweiz festgesetzte und gezahlte Steuer wurde hierbei angerechnet (§ 21 ErbStG). Der entsprechende Steuerbescheid wurde bestandskräftig.
Im September 2011 beantragte B eine Herabsetzung der festgesetzten Erbschaftsteuer. Zur Begründung macht er unter Berufung auf § 174 Abs. 1 AO geltend, nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) DBA-Schweiz stelle Deutschland in der Schweiz gelegenes Grundvermögen von der Steuer frei, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes schweizerischer Staatsangehöriger gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen. Das FA lehnte die Änderung des Steuerbescheids ab: Es fehle an einer verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift. Die hiergegen gerichtete Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg (FG Baden-Württemberg 20.10.15, 11 K 3776/12, EFG 16, 1142). Allerdings hat der BFH nunmehr die Vorinstanz aufgehoben und die Klage endgültig abgewiesen.
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