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  • · Fachbeitrag · Vermeidung der Doppelbesteuerung

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - Schlusswort des BFH

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Vor dem EuGH ist durch die sog. „Meilicke“-Urteile ein jahrelanger Rechtsstreit um das frühere körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren geführt worden. Jetzt hat sich der BFH abschließend dem EuGH angeschlossen und entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann (BFH 15.1.15, I R 69/12, DStR 15, 1297).

     

    Sachverhalt

    In den Ausgangsstreitverfahren ging es um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war. An diesen Gesellschaften waren die in Deutschland wohnhaften Kläger (Meilicke) beteiligt. Die Kapitalgesellschaften schütteten ihre Gewinne an die Gesellschafter aus. Diese begehrten die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern auf ihre individuelle Einkommensteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Diese Anrechnung stand ihnen nach der Gesetzeslage in den Streitjahren (1995 - 1997) jedoch nicht zu: Anrechenbar war danach allein die Körperschaftsteuer, die gegen inländische Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war.

     

    Der EuGH sah in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote (EuGH 6.3.07, C 292/04, EuGHE 07, I-1835 „Meilicke“). Die Anrechnungsbeschränkung auf unbeschränkt körperschaftspflichtige Körperschaften verstoße gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. In einem zweiten Verfahren ging es um die verfahrensrechtliche Frage, welche Anforderungen an die Vorlage einer (ausländischen) Körperschaftsteuerbescheinigung zu stellen sind (EuGH 30.6.11, C-262/09, Slg. 11, I-5669 „Meilicke II“). Der EuGH sah in seinen Entscheidungen in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote und verlangte die Gleichbehandlung der Anteilseigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften. Dem hat der BFH sich jetzt angeschlossen; gleichwohl blieb die Klage erfolglos.