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  • · Nachricht · BMF

    Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags bei Vorsorgeaufwendungen - Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2016

     

    | Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen (BMF 28.8.15 [koordinierter Ländererlass], IV C 3 - S-2221/09/10013:001).

     

    Die Aufteilung im Einzelnen finden Sie als Tabelle im o.g. BMF-Schreiben (s. Homepage des BMF unter

    www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/steuern.html).

    • Beispiel:

    Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2016 in Belgien einen Globalbeitrag von 1.000 EUR.

     

    Lösung: A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

     

    • Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG von 516,50 EUR (= 51,65 % von 1.000 EUR),
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    • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG von 384,60 EUR (= 38,46 % von 1.000 EUR),
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    • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 98,90 Euro (= 9,89 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,50 Euro = 1,65 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,40 Euro = 8,24 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

     

    Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil von 978,90 EUR (= 97,89 % von 1.000 EUR) anzusetzen.

     

    Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2016 vorzunehmen (s. Abschn. I Tz. 13 Buchst. a des BMF-Schreibens vom 30. Juli 2015, BStBl I Seite 614).

     

    Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

     

    Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

    Quelle: ID 43576890