Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Vorsteuervergütungsverfahren

    Zweitschriften und Bestätigungen des Lieferanten als Nachweis geeignet

    | Beim Vorsteuervergütungsverfahren sind mit dem Vergütungsantrag auch die Rechnungen im Original vorzulegen. Für den Fall des Abhandenkommens der Originalrechnungen vor Einreichung des Antrags sind jedenfalls von nicht in der EU ansässigen Antragstellern Zweitschriften der Rechnungen oder Bestätigungen des Rechnungsausstellers zu den Rechnungskopien innerhalb der Antragsfrist einzureichen. Nur diese stellen im Rahmen der einschränkenden Auslegung des § 18 Abs. 9 S. 4 UStG einen „adäquaten Ersatz“ für die Originalrechnung dar. Einfache Fotokopien reichen insoweit nicht aus. |

     

    Hintergrund | Im Ausland ansässigen Unternehmern, die in Deutschland keine Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen haben, werden abziehbare Vorsteuerbeträge im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens vergütet. Hierzu muss der im Drittland ansässige Unternehmer innerhalb von 6 Monaten (nicht verlängerbare Ausschlussfrist) einen Vergütungsantrag stellen und die Höhe der Vorsteuerbeträge im Allgemeinen durch Vorlage der Originalbelege nachweisen.

     

    Ein in den USA ansässiges Unternehmen hatte ihrem Vorsteuervergütungsantrag zum Teil lediglich Rechnungskopien beigefügt. Die Vergütung der Vorsteuern, für die keine Originalrechnungen eingereicht worden waren, lehnte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Im Laufe des Einspruchsverfahrens legte das Unternehmen mit einem Aufdruck „Copy“ gekennzeichnete Zweitschriften der Rechnungen sowie eine Bestätigung des Lieferanten vor, wonach dieser die streitigen Rechnungen ausgestellt habe.

     

    Das FG Köln entschied, dass für den Fall des Abhandenkommens der Originalrechnungen - vor Einreichung des Antrags - Zweitschriften der Rechnungen oder Bestätigungen des Rechnungsausstellers zu den Rechnungskopien innerhalb der Antragsfrist einzureichen sind. Nur diese stellen im Rahmen der einschränkenden Auslegung des § 18 Abs. 9 S. 4 UStG einen „adäquaten Ersatz“ für die Originalrechnung dar. Einfache Fotokopien reichen insoweit nicht aus.

    Quelle: ID 37500160