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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Auslandssemester besser bei der Steuer absetzbar

    | Das Finanzamt muss die Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen. Das hat der BFH in einer vom BdSt unterstützten Musterklage bestätigt. Nach dem Gerichtsbescheid müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH 14.5.20, VI R 3/18). Der Verband betont: Die Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein für Studierende (s. BdSt, Mitteilung vom 8.10.20). |

     

    Eine Studentin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Das FG hatte noch entschieden, dass eine Universität nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen ist (FG Münster 24.1.2018 7 K 1007/17 E,F EFG 2018, 549).

     

    Nach Ansicht des BFH bleibt aber in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der BFH verwies das Verfahren an das FG Münster zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück: Nun muss noch die konkrete Höhe der Kosten geklärt werden.

     

    Wer profitiert von unserer Musterklage?

    Es profitieren vor allem Studierende, die das Auslandssemester ins weiterführende Studium (sog. Zweitstudium) legen. Steuerlich gesehen ist bereits das Masterstudium ein Zweitstudium. Auch das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Bachelorstudium zählen zur Kategorie Zweitstudium. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem die Studienordnung die Auslandssemester vorschrieb. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Gerichtsentscheidung für sich nutzen. Erkennt das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht an, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und zur Begründung das Aktenzeichen VI R 3/18 genannt werden.

    Quelle: ID 46920667