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  • · Fachbeitrag · Zusammenveranlagung von Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland

    Berechnung der Einkunftsgrenzen: Was ist zu berücksichtigen?

    von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg

    Ein negativer Nutzungswert einer eigengenutzten Wohnung ist auch dann nicht in die Berechnung der Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 S. 2 EStG einzubeziehen, wenn der Nutzungswert der eigenen Wohnung im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen steuerbar ist. Dagegen ist bezogenes (ausländisches) Arbeitslosengeld bei der Berechnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Einkünfte (Arbeitslosengeld nach deutschem Recht) steuerfrei wären (BFH 1.10.14, I R 18/13, IStR 15, 72).

     

    Sachverhalt

    Die in den Niederlanden lebenden Eheleute mit deutscher Staatsangehörigkeit beantragten auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 EStG i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Das FA verweigerte die Zusammenveranlagung, weil sowohl die sog. relative als auch die sog. absolute Wesentlichkeitsgrenze (§ 1 Abs. 3 S. 2 EStG) der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte überschritten wurde. Bei der Berechnung dieser Wesentlichkeitsgrenzen berücksichtigten die Eheleute einen Verlust aus dem Nutzungswert der in den Niederlanden gelegenen selbstgenutzten Immobilie, da der Nutzungswert der eigenen Immobilie in den Niederlanden steuerbar ist. Nicht eingeflossen in die von den Eheleuten angestellte Berechnung ist niederländisches Arbeitslosengeld, das im Streitjahr bezogen wurde. Dieses Arbeitslosengeld ist zwar in den Niederlanden steuerpflichtig, die Eheleute haben es aber nicht berücksichtigt, weil vergleichbare Leistungen im Inland (Arbeitslosengeld nach deutschem Recht), nach deutschem Steuerrecht steuerfrei sind.

     

    Anmerkungen

    Grundsätzlich können nur Eheleute die Zusammenveranlagung beantragen, wenn beide Eheleute in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 26 EStG). Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Landes, deren Ehegatte einen Wohnsitz in einem EU-/-EWR-Land hat, wird aber durch das Zusammenspiel von § 1 Abs. 3 EStG und § 1a Nr. 2 EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung gewährt, auch ohne dass einer der Eheleute in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.