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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    CSRD-Umsetzungsgesetz weiter verschoben

    | Deutschland hinkt hinterher und die Zeit drängt: Bis spätestens zum 6.6.24 haben die EU-Mitgliedstaaten Zeit, die EU-Richtlinie CSRD in nationales Recht umzusetzen. Die deutsche Wirtschaft wartet auf den Kabinettsbeschluss. |

     

    Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im März 2024 den Referentenentwurf zur deutschen Umsetzung der neuen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung für große und börsennotierte Unternehmen veröffentlicht. Die darin enthaltenen Regelungen sollen nach Ausführungen des BMJ im Wesentlichen einer Eins-zu-eins-Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) entsprechen.

     

    Europäische Länder wie Frankreich, Finnland, Rumänien, Spanien und auch Ungarn sind schon durch damit. Bis spätestens zum 6.6.24 müssen die EU-Mitgliedstaaten Artikel 1 bis 3 der CSRD-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben. Doch in Deutschland verzögert sich der Kabinetts-Beschluss zum CSRD-Umsetzungsgesetz weiter und muss noch das parlamentarische Verfahren passieren.

     

    Die regierungsinterne Abstimmung konnte noch nicht abgeschlossen werden, da es zu einzelnen Punkten weiterhin Diskussionsbedarf gibt. Vor allem ist, laut Angaben des BMJ, das Zusammenspiel der Nachhaltigkeitsberichtspflicht mit dem Reporting zum Lieferkettengesetz noch ungeklärt.

    Der Referentenentwurf des BMJ enthält unter anderem eine Synopse, sprich einen Vergleich zwischen den aktuellen und vorgeschlagenen zukünftigen Vorschriften. Die CSRD ist eine EU-Änderungsrichtlinie, insbesondere zur EU-Bilanzrichtlinie (BilanzRl, Richtlinie 2013/34/EU).

     

    Die Vorlage des Referentenentwurfs durch das BMJ bildet den Auftakt im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der neuen EU-Vorschriften hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von bilanzrechtlich großen Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaften gleichgestellten Personengesellschaften, Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen) sowie bilanzrechtlich kleinen oder mittelgroßen kapitalmarktorientierten Unternehmen, kleinen und nichtkomplexen Instituten und Mutterunternehmen bilanzrechtlich großer Gruppen mit Sitz in Deutschland. Zusätzlich werden bestimmte Drittstaatenunternehmen mit inländischen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet.

     

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    Quelle: ID 50086890