· Fachbeitrag · Gesetzgebungsverfahren
Update: Bundestag votiert gegen Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Der Bundestag hat am 17.10.24 mit Regierungsmehrheit einen Unionsantrag zur Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) bis zur Umsetzung der CSDDD-Richtlinie abgelehnt (BT-Drs. 20/11752). Welche Konsequenzen hat das für deutsche Unternehmen? |
1. Hintergrund
Seit 1.1.23 gilt in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten das Lieferkettengesetz (LKSG; BGBl I 21, 2159). Seit 1.1.23 gilt es für Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Mitarbeitern sowie seit dem 1.1.24 für Unternehmen ab einer Größe von 1.000 Mitarbeitern. Es verpflichtet die Unternehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten mit dem Ziel zu beachten, dass menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken vorgebeugt, minimiert oder beendet werden.
Auf EU-Ebene hatte man sich im Dezember 2023 auf eine EU-Lieferketten-RL (CSDDD) geeinigt, die inhaltlich über die des deutschen LKSG hinausgeht. Am 5.7.24 ist die CSDDD im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (ABl. 2024, S. 58, 5.7.24) und am 25.7.24 in Kraft getreten. Deutschland muss ‒ wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten auch ‒ innerhalb von zwei Jahren die CSDDD in deutsches Recht umsetzen, also bis spätestens 26.7.26.
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