· Fachbeitrag · Mindestanforderungen an Umweltaussagen und -zeichen
EU-Rat konkretisiert Green Claim Directive und stärkt den Verbraucherschutz
von Dr. Sascha Genders, Würzburg
| Am 17.6.24 hat der Europäische Rat seine „Allgemeine Ausrichtung“ zur Green Claims Directive bzw. zur Richtlinie über Umweltaussagen zur Bekämpfung von Greenwashing und zum Schutz der Verbraucher definiert. Hierdurch hat er seinen Standpunkt für die weiteren Schritte im europäischen parlamentarischen Verfahren kommuniziert und den inhaltlichen Trend zur Konkretisierung auf dem Weg zur Richtlinie aufgezeigt. Auf dieser Grundlage starten nunmehr die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Fassung der Richtlinie. |
1. Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit als Ziel
Mithilfe der diskutierten Richtlinie möchte die Europäische Kommission Greenwashing innerhalb der EU unterbinden und Verbraucher vor unklaren bzw. nicht fundierten Umweltaussagen, vor fehlender Transparenz bspw. von Nachhaltigkeitssiegeln oder Unglaubwürdigkeit von Aussagen mit Blick auf Umweltbelange schützen. Gelingen soll dies, indem die Richtlinie Mindestanforderungen mit Blick auf Begründung, Verwertung und Nachvollziehbarkeit von Aussagen in Sachen Umweltschutz schafft. Die Deklaration von Produkten oder Dienstleistungen durch Unternehmen mit Blick auf deren umweltspezifische Wirkung soll nur bei Vorliegen entsprechender Tatsachen erfolgen. Nebst dem anvisierten Schutz der Verbraucher erhofft sich der Richtlinienvorschlag zugleich Wettbewerbsvorteile für diejenigen Unternehmen, die auf Nachhaltigkeit setzen, indem unzulässige Schritte im Sinne des unerwünschten Greenwashings unterbunden werden.
2. Aussagen unterliegen der „ex-ante-Überprüfung“
Der Richtlinien-Vorschlag, der auf den Grundsätzen „Begründung und Kommunikation“ aufbaut, sieht vor, dass alle Gewerbetreibenden, die freiwillig ausdrückliche Umweltaussagen und Umweltzeichen verwenden, um eigene Produkte oder Dienstleistungen zu vermarkten, klare und evidenzbasierte Aussagen treffen müssen. Zur Begründung der Wirkungen sind neben klaren Kriterien unter anderem allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen.
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